Am 01.Mai 2006 ist die vom Bundesrat beschlossene Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge ist den Wetterverhältnissen anzupassen. Dazu gehört vor allem die Bereifung. Für Kraftfahrer, die gegen diese Verordnung verstoßen, ist ein Bußgeld von 20 Euro fällig. Behindern Kraftfahrer den Straßenverkehr durch falsche Bereifung, ist mit einem Bußgeld von 40 Euro zu rechen.
Eine generelle Winterreifenpflicht bedeutet diese Verordnung aber nicht, sondern lediglich eine situationsbedingte Winterreifenpflicht. Automobilclubs empfehlen daher eine Nachbesserung der doppeldeutigen Änderung. Auf dem europäischen Markt unterliegen Winterreifen einer vorgeschriebenen Kennzeichnung. Die Buchstaben M und S stehen für Matsch und Schnee tauglich und sind für den Einsatz im Winter zugelassen. Neuerdings ist auch ein Schneeflockensymbol auf der Seitenwand des Reifens zu finden. In Profil und Gummimischung unterschieden sich diese Reifen von der Sommerbereifung. Die in der Reifenbezeichnung mit einem Großbuchstaben kenntlich gemachte Höchstgeschwindigkeit ist dabei zu beachten. Kraftfahrzeuge, die schneller als die zulässige Geschwindigkeit fahren, müssen mit einer Plakette am Tachometer ausgestattet sein. Zahlreichen Tests kann man entnehmen, welcher Reifen für den Wintereinsatz empfehlenswert ist. Winterreifen besitzen kein Haltbarkeitsdatum. Die Gummimischung verhärtet aber im Laufe der Jahre und die Haftungseigenschaften verändern sich.
KFZ-Versicherungen haben schon vor der neuen Verordnung Autofahrer in die Pflicht genommen. Mit falscher Bereifung riskieren Versicherungsnehmer den Kasko-Versicherungsschutz und Unfallverursacher werden wegen grober Fahrlässigkeit in den Regress genommen. Wer seinen Winterurlaub im Ausland verbringen möchte, sollte sich vorher über die Winterreifenpflicht informieren. In einigen Ländern ist die Zeit der Winterreifenpflicht genau definiert. So sind zum Beispiel in Litauen, Finnland, Lettland und Estland das Befahren der Straßen vom 01.Dezember bis Ende Februar nur mit Winterreifen zulässig. In anderen Ländern besteht keine generelle Pflicht. Auf Gebirgsstraßen oder schneebedeckten Straßen können aber Winterreifen durch Schilder angeordnet werden. Bei einem Unfall, der auf eine unangepasste Bereifung zurück zu führen ist, werden in der Schweiz Autofahrer mit einer erheblichen Mithaftung rechnen müssen. Wer auf Österreichs Straßen unterwegs ist, sollte beachten, dass Winterreifen dort eine Profiltiefe von 4 mm aufweisen müssen. Eine Profiltiefe von unter 4 mm gilt als Sommerreifen. Der nächste Winter kommt bestimmt und im Interesse der eigenen Sicherheit sollte man nicht auf Winterreifen verzichten.
Spätestens jetzt müssen auch die Autofahrer im Kreis Soest überlegen, ob sie ihre Fahrzeuge mit Winterreifen ausrüsten oder ein Bußgeld riskieren wollen. Für diejenigen, die auf ihr Auto angewiesen sind, in den höheren Regionen des Kreisgebietes wohnen und bei Bedarf auch nicht auf den öffentlichen Nahverkehr ausweichen können, ist die Winterreifenpflicht.
Der Gesetzgeber verlangt seit zwei Jahren: “Die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen ist den Wetterverhältnissen anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.” Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Verwarngeld von 20,- Euro. Kommt es sogar zu Behinderungen, sind ein Bußgeld von 40,- Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Wer jetzt seine Winterreifen aufzieht, sollte sich vorher die Reifen ansehen. Obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe nur 1,6 mm beträgt, sollte nach Expertenmeinung bei Winterreifen die Profiltiefe mindestens 4 mm betragen. Da die Gummimischung altert und danach die Haftungseigenschaften sich verändern, sollten die Reifen auch nicht älter als sechs Jahre sein. Das Alter des Reifens kann jeder selbst ablesen. Es ergibt sich aus der DOT-Nummer und steht an der Seite des Pneus. Steht dort beispielsweise die Zahl 3305, wurde der Reifen in der 33 Kalenderwoche 2005 produziert. Die Polizei im Kreis Soest bittet insbesondere bei winterlichen Straßenverhältnissen um vorsichtige Fahrweise und hofft, dass möglichst viele Autofahrer unfallfrei durch den Winter kommen.
Sind Winterreifen nun Pflicht, oder nicht? Diese Frage stellen sich derzeit zahlreiche Autofahrer. Die Antwort ist ein klares Jein. Der Gesetzgeber hat nämlich die so genannte “situative Winterreifenpflicht” beschlossen. Das juristische Wortungetüm sagt nichts anderes als: Bei Winterwetter mit Eis oder Schnee darf nur mit Winterreifen gefahren werden. Für geparkte Autos und bei guten Wetterverhältnissen sind Sommerreifen aber auch in der kalten Jahreszeit weiter zulässig. TÜV SÜD erläutert, was zu tun ist.
Unsicherheit: Winterliche Straßen- oder Wetterverhältnisse sind ein dehnbarer Begriff. Die Experten von TÜV SÜD raten schon aus diesem Grund dringend, zur Winterzeit ausschließlich mit Winterreifen zu fahren. Schließlich kann Schneefall auch überraschend auf einer längeren Fahrt einsetzen. Autos mit Sommerreifen dürften dann nicht weiter fahren.
Regelung: Die genaue Formulierung in der Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet: “Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage”. Bußgelder sind natürlich auch vorgesehen. 20 bis 40 Euro kann ein Verstoß kosten.

Markierung: Als “geeignete Bereifung” gilt alles, was die Markierung M & S oder M + S für “Matsch und Schnee” trägt. Dies ist leider auch schon bei vielen Sommerreifen für Geländewagen der Fall. Die Leistung dieser Pneus bei Eis und Schnee ist aber sehr begrenzt. TÜV SÜD empfiehlt daher auch für diese Fahrzeuge vollwertige Winterreifen. Die bedeutenden Hersteller markieren solche inzwischen mit dem amerikanischen Schneeflockensymbol. Dieses Zeichen in einem stilisierten Gebirge garantiert ein Mindestmaß an Wintereigenschaften.
Profil: Ein höheres Mindestprofil als die üblichen 1,6 Millimeter fordert die StVO nicht direkt. Experten wie die von TÜV SÜD sehen die Wintereigenschaft unterhalb von vier Millimeter gefährdet.
Ausland: Die meisten anderen Länder kennen ebenfalls keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings kann in bestimmten Regionen oder bei entsprechender Wetterlage das Fahren mit M & S-Reifen vorgeschrieben werden. In Österreich ist dies beispielsweise so, und Winterreifen müssen dort mindestens vier Millimeter Profil haben. In Skandinavien ist Winterbereifung dagegen ein Muss und angesichts der möglichen Wetterverhältnisse auch dringend anzuraten. In Schweden sind zudem drei Millimeter Mindestprofil Pflicht.
Zeitpunkt: Manche Autofahrer rüsten zu spät auf die Wintergummis um und wechseln diese dann auch zu früh wieder zu Gunsten der Sommerräder. TÜV SÜD hält die O-O-Regel für eine gute Richtschnur: Von Oktober bis Ostern sind Winterreifen angesagt. Nachteile hat das Fahren mit diesen Reifen nicht. Komfort und Verbrauchseinflüsse sind inzwischen voll mit Sommerreifen vergleichbar. Und eine begrenzte Höchstgeschwindigkeit muss niemand in Kauf nehmen. Es gibt seit einiger Zeit auch Winterreifen für Geschwindigkeiten bis zu 240 km/h.
Wer im Winter mit einem Mietauto fahren will, muss dafür sorgen, dass die Reifen für schnee-, matsch- und eisbedeckte Fahrbahnen geeignet sind. Darauf weist der ADAC hin. Kommt es bei winterlichen Fahrbahnbedingungen mit Sommerreifen zu einem Verkehrsunfall, können auf den Mieter – trotz Vollkaskoschutz – hohe Regressforderungen zukommen. Das Gesetz sieht keine generelle Winterreifenpflicht vor. Daher sind die Autovermieter nicht verpflichtet, ihre Fahrzeugflotten vollständig auf Winterreifen umzustellen. Sie müssen die Reifen auch nicht kostenlos anbieten. Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug mit Winterreifen benötigt wird, liegt beim Mieter, der dafür die Verantwortung trägt. Schon beim Reservieren sollte er sich daher bestätigen lassen, dass das gewünschte Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet ist. Kann der Vermieter bei der Abholung des Fahrzeugs bei winterlichen Straßenverhältnissen kein Fahrzeug mit Winterreifen zur Verfügung stellen, so ist der Mieter berechtigt, die Abnahme zu verweigern, da das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist.